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Abberufung des WEG-Verwalters: Ablauf, Mehrheit, Kosten und Muster

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Julius Gunnemann
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Abberufung des WEG-Verwalters

Die Jahresabrechnung kommt jedes Jahr später, Beschlüsse bleiben liegen, und in der Gemeinschaft wächst der Wunsch nach einer neuen Verwaltung. Viele Eigentümer/-innen zögern trotzdem, weil sie glauben, sie bräuchten dafür einen wichtigen Grund oder müssten das Ende der Vertragslaufzeit abwarten.

Seit der WEG-Reform ist das anders. Dieser Leitfaden erklärt, wie die Abberufung des Verwalters abläuft, welche Mehrheit Sie brauchen, was mit dem Verwaltervertrag und der Vergütung passiert und wie Sie Formfehler vermeiden. Mustertexte für den Antrag, die Beschlüsse und das Schreiben an die bisherige Verwaltung finden Sie weiter unten.

Wie beruft eine WEG ihren Verwalter ab?Link to this section

Die Wohnungseigentümer/-innen beschließen die Abberufung in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einen Grund müssen sie nicht nennen: Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 S. 1 WEG). Mit der Abberufung endet das Amt, der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG).

In der Praxis sind es sechs Schritte:

  1. Vertrag prüfen: Laufzeit, Kündigungsfristen und Ende der Bestellung nachsehen.
  2. Neue Verwaltung suchen: Angebote einholen, bevor die alte Verwaltung abberufen ist.
  3. Antrag stellen: Abberufung als Tagesordnungspunkt verlangen.
  4. Einladen lassen: Die Einladung muss in Textform und in der Regel mindestens drei Wochen vorher verschickt werden (§ 24 Abs. 4 WEG).
  5. Beschließen: Abberufung, gegebenenfalls Kündigung des Vertrags und Bestellung der neuen Verwaltung in derselben Versammlung.
  6. Übergeben: Unterlagen, Konten und Zugänge an die neue Verwaltung.

Sie planen die Abberufung Ihrer Verwaltung? Holen Sie vorab ein unverbindliches Angebot von Ralph für Ihre WEG ein.

Braucht die Abberufung einen wichtigen Grund?Link to this section

Nein. Seit dem 1. Dezember 2020, als das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft trat, darf die Gemeinschaft ihre Verwaltung ohne Begründung abberufen. Es reicht, dass die Mehrheit mit der Arbeit unzufrieden ist oder eine andere Verwaltung bevorzugt.

Früher konnte die Gemeinschaftsordnung oder der Verwaltervertrag die Abberufung auf einen wichtigen Grund beschränken. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen, und von § 26 Abs. 1 bis 3 WEG darf nicht mehr abgewichen werden (§ 26 Abs. 5 WEG). Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass entgegenstehende Regelungen in Gemeinschaftsordnungen seit Dezember 2020 unwirksam sind (BGH, Urteil vom 25.02.2022, V ZR 65/21). Das gilt auch, wenn die Verwaltung vor der Reform bestellt wurde.

Der wichtige Grund spielt heute nur noch eine Rolle für den Vertrag: Liegt er vor, kann die Gemeinschaft den Verwaltervertrag fristlos kündigen und muss die Verwaltung nicht weiter bezahlen. Mehr dazu im Abschnitt zur fristlosen Kündigung.

Welche Mehrheit braucht der Abberufungsbeschluss?Link to this section

Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Enthaltungen zählen nicht mit. Eine Mindestzahl anwesender Eigentümer/-innen gibt es seit der Reform nicht mehr, jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung.

Gezählt wird nach dem Gesetz nach Köpfen: Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG). Ihre Gemeinschaftsordnung kann etwas anderes vorsehen, etwa ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen. Wer nicht kommen kann, erteilt eine Vollmacht in Textform, eine E-Mail genügt (§ 25 Abs. 3 WEG). Vorlagen enthält unser Beitrag zur Vollmacht für die Eigentümerversammlung.

Geht die Abberufung auch per Umlaufbeschluss?

Ja, aber nur unter strengen Bedingungen. Ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer/-innen in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 S. 1 WEG). Eine einzige fehlende Zustimmung genügt, damit er scheitert. Eine Mehrheit reicht im Umlaufverfahren nur, wenn die Versammlung vorher beschlossen hat, dass für genau diesen Gegenstand die Mehrheit genügt (§ 23 Abs. 3 S. 2 WEG). Für eine streitige Abberufung ist der Umlaufbeschluss deshalb selten der schnellere Weg.

Abberufung und Verwaltervertrag: Wann endet der Vertrag?Link to this section

Abberufung und Vertrag sind zwei getrennte Dinge. Die Abberufung beendet das Amt, also die Befugnis, die Gemeinschaft zu vertreten und für sie zu handeln. Der Verwaltervertrag regelt dagegen Leistungen und Vergütung. Er endet nach § 26 Abs. 3 S. 2 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung, auch ohne Kündigung.

Endet der Vertrag nach seinen eigenen Regeln früher, gilt das frühere Datum. Drei typische Fälle:

  • Vertrag mit kurzer Kündigungsfrist: Sieht der Vertrag zum Beispiel drei Monate vor, kündigen Sie zusätzlich zur Abberufung und der Vertrag endet nach drei Monaten.
  • Vertrag läuft ohnehin bald aus: Endet die vereinbarte Laufzeit zwei Monate nach der Abberufung, endet der Vertrag dann.
  • Langer Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit: Hier greift die Höchstgrenze. Der Vertrag endet sechs Monate nach der Abberufung, auch wenn er noch Jahre laufen sollte.

Beschließt die Gemeinschaft die Abberufung zu einem späteren Datum, etwa zum Jahresende, ist nicht abschließend geklärt, ob die sechs Monate ab dem Beschluss oder ab diesem Datum laufen. Nennen Sie das Datum deshalb im Beschluss ausdrücklich und kündigen Sie den Vertrag vorsorglich zum frühestmöglichen Termin.

Was kostet die Abberufung? Die Vergütung bis zum Vertragsende

Bis der Vertrag endet, kann die bisherige Verwaltung grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, obwohl sie nicht mehr für die Gemeinschaft arbeitet. Sie muss sich aber anrechnen lassen, was sie dadurch erspart oder anderweitig verdient (§ 615 S. 2 BGB). Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass sich der Vergütungsanspruch nach dem Vertrag richtet und nicht nach dem Amt.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Eine Gemeinschaft mit 24 Einheiten zahlt 30 Euro brutto je Einheit und Monat, also 720 Euro im Monat. Sie beruft die Verwaltung ab, der Vertrag läuft noch zwei Jahre und sieht keine ordentliche Kündigung vor. Dann schuldet die Gemeinschaft höchstens sechs Monatsvergütungen, also bis zu 4.320 Euro, abzüglich der ersparten Aufwendungen. In derselben Zeit bezahlt sie bereits die neue Verwaltung. Was Verwaltungen heute üblicherweise kosten, zeigt unser Überblick zu den Kosten einer Hausverwaltung.

Wie lässt sich die doppelte Zahlung vermeiden?

  • Bestellzeit auslaufen lassen: Endet die Bestellung ohnehin in einigen Monaten, reicht es oft, die Verwaltung nicht wiederzubestellen.
  • Vertragliche Fristen nutzen: Kündigen Sie zum nächstmöglichen Termin, wenn der Vertrag eine kürzere Frist als sechs Monate erlaubt.
  • Aufhebung vereinbaren: Viele Verwaltungen stimmen einem früheren Vertragsende zu, wenn das Verhältnis ohnehin zerrüttet ist.
  • Wichtigen Grund prüfen: Liegt einer vor, kann die Gemeinschaft fristlos kündigen.

Weisen Sie in der Einladung darauf hin, dass die Vergütung bis zu sechs Monate weiterlaufen kann. Dann wissen alle Eigentümer/-innen, worüber sie abstimmen, und der Beschluss lässt sich später schwerer angreifen.

Ablauf der Abberufung Schritt für SchrittLink to this section

Rechnen Sie vom ersten Gespräch im Beirat bis zum Beschluss mit sechs bis zehn Wochen. Reagiert Ihre Verwaltung schon auf Anfragen nicht mehr, zeigt unser Leitfaden Hausverwaltung reagiert nicht, wie Sie mit Frist, Beirat und Versammlung vorgehen.

Schritt 1: Vertrag und Bestellung prüfen

Suchen Sie den Bestellungsbeschluss und den Verwaltervertrag heraus. Wichtig sind das Ende der Bestellzeit, die Laufzeit des Vertrags, Kündigungsfristen und die Vergütung. Daraus ergibt sich, welcher Termin für die Abberufung am günstigsten ist.

Schritt 2: Eine neue Verwaltung finden

Holen Sie Angebote ein, bevor Sie die bisherige Verwaltung abberufen. Eine neue Verwaltung braucht Zeit für Besichtigung, Angebot und Vorbereitung, und ohne Verwaltung wird die Gemeinschaft von allen Eigentümer/-innen gemeinsam vertreten (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG). Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten, steht in unserem Beitrag Hausverwaltung finden.

Schritt 3: Die Abberufung auf die Tagesordnung bringen

Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG). Eine Abberufung, die erst in der Versammlung spontan beantragt wird, ist deshalb angreifbar. Bitten Sie die Verwaltung schriftlich, die Punkte Abberufung, Vertragsbeendigung und Neubestellung aufzunehmen, am besten mit ausformulierten Beschlussanträgen.

Ist die nächste ordentliche Versammlung noch weit weg, können mehr als ein Viertel der Eigentümer/-innen eine außerordentliche Eigentümerversammlung verlangen, in Textform und mit Zweck und Gründen (§ 24 Abs. 2 WEG). Weigert sich die Verwaltung pflichtwidrig, darf die oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, die Stellvertretung oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer selbst einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Schritt 4: Einladung mit drei Wochen Frist

Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Legen Sie der Einladung die Beschlussanträge und die Angebote der neuen Verwaltung bei. Wie Sie die Frist zur Einberufung berechnen, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Schritt 5: Die Beschlüsse in der Versammlung

Den Vorsitz führt nach dem Gesetz die Verwaltung, die Versammlung kann aber eine andere Person bestimmen (§ 24 Abs. 5 WEG). Bei einer Abberufung ist das oft sinnvoll. Stimmen Sie die Punkte in dieser Reihenfolge ab: Abberufung, Beendigung des Vertrags, Bestellung und Vertrag der neuen Verwaltung, Vollmacht für die Übergabe. Achten Sie darauf, dass jeder Beschluss mit Wortlaut im Protokoll steht.

Schritt 6: Abberufung mitteilen und Vertrag kündigen

Gegenüber der Verwaltung vertritt die oder der Beiratsvorsitzende die Gemeinschaft, alternativ ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG). Diese Person teilt der Verwaltung die Abberufung schriftlich mit und kündigt den Vertrag, wenn das beschlossen wurde. Legen Sie eine Kopie des Protokolls bei. Wie Kündigungsfristen und Zustellung funktionieren, erklärt unser Beitrag Hausverwaltung kündigen.

Schritt 7: Übergabe an die neue Verwaltung

Die bisherige Verwaltung muss alle Unterlagen, Gelder und Zugänge herausgeben und über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen (§§ 666, 667, 675 BGB). Welche Unterlagen dazugehören, wer die letzte Jahresabrechnung erstellt und was Sie tun, wenn die alte Verwaltung nicht mitwirkt, zeigt unser Leitfaden zum Verwalterwechsel in der WEG.

Muster: Antrag, Beschlüsse und Schreiben an die VerwaltungLink to this section

Die folgenden Mustertexte können Sie anpassen. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall, besonders wenn eine fristlose Kündigung im Raum steht.

Muster: Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung

„Sehr geehrte Damen und Herren, für die nächste Eigentümerversammlung der WEG [Anschrift] beantragen wir die Aufnahme folgender Tagesordnungspunkte: 1. Abberufung der [bisherige Verwaltung] als Verwalterin, 2. Beendigung des Verwaltervertrags vom [Datum], 3. Bestellung einer neuen Verwaltung und Abschluss des Verwaltervertrags, 4. Vollmacht zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen. Die Beschlussanträge fügen wir bei. Bitte bestätigen Sie uns bis zum [Datum], dass Sie die Punkte aufnehmen und wann Sie einladen.“

Musterbeschlüsse für die Eigentümerversammlung

  1. Abberufung: „Die Wohnungseigentümer/-innen berufen [bisherige Verwaltung] mit Wirkung zum [Datum, Uhrzeit] als Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift] ab.“
  2. Vertragsbeendigung: „Der Verwaltervertrag mit [bisherige Verwaltung] vom [Datum] wird zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Den Eigentümer/-innen ist bekannt, dass der Vertrag ohne wirksame Kündigung spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet und die Vergütung bis dahin geschuldet sein kann.“
  3. Vertretung: „[Name], Vorsitzende/r des Verwaltungsbeirats, wird ermächtigt, der bisherigen Verwaltung die Abberufung mitzuteilen, die Kündigung zu erklären und eine Aufhebung des Vertrags zu einem früheren Termin zu verhandeln.“
  4. Neue Verwaltung: „[Neue Verwaltung] wird mit Wirkung ab [Datum] für [Anzahl] Jahre zur Verwalterin bestellt. Die Gemeinschaft schließt mit ihr den Verwaltervertrag in der Fassung vom [Datum]. [Name] wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.“
  5. Übergabe: „[Neue Verwaltung] wird bevollmächtigt, von [bisherige Verwaltung] die Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen, Gelder und Zugangsdaten sowie Rechnungslegung zu verlangen und diese Ansprüche im Namen der Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.“

Muster: Schreiben an die bisherige Verwaltung

„Sehr geehrte Damen und Herren, die Eigentümerversammlung der WEG [Anschrift] hat am [Datum] beschlossen, Sie mit Wirkung zum [Datum] als Verwalterin abzuberufen. Namens der Gemeinschaft kündige ich den Verwaltervertrag vom [Datum] zum nächstmöglichen Termin. Bitte übergeben Sie bis zum [Datum] alle Verwaltungsunterlagen, Kontounterlagen, Schlüssel und Zugangsdaten an [neue Verwaltung] und legen Sie Rechnung über Ihre Verwaltung bis zum Stichtag. Eine Kopie des Protokolls liegt bei.“ Ort, Datum, Unterschrift mit Funktion (zum Beispiel Vorsitzende/r des Verwaltungsbeirats).

Fristlose Kündigung aus wichtigem GrundLink to this section

Eine fristlose Kündigung beendet den Vertrag sofort, sodass auch die Vergütung endet. Sie ist nur möglich, wenn der Gemeinschaft die weitere Zusammenarbeit bis zum Vertragsende nicht zuzumuten ist (§ 626 Abs. 1 BGB). Neben dem Abberufungsbeschluss braucht es dafür einen eigenen Beschluss über die Kündigung.

Typische wichtige Gründe:

  • Geld: Gelder der Gemeinschaft werden veruntreut, vermischt oder ohne Grundlage entnommen.
  • Abrechnung: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung fehlen über längere Zeit.
  • Versammlung: Die Verwaltung beruft trotz Verlangen keine Versammlung ein.
  • Beschlüsse: Beschlüsse werden wiederholt nicht oder falsch umgesetzt.
  • Interessenkonflikte: Aufträge gehen ohne Offenlegung an Firmen, an denen die Verwaltung beteiligt ist.
  • Täuschung: Die Verwaltung macht falsche Angaben zur finanziellen Lage oder zum Zustand des Gebäudes.

Besteht der Grund in einer Pflichtverletzung, ist in der Regel zuerst eine Abmahnung mit Frist zur Abhilfe nötig; bei schweren Verstößen wie Veruntreuung kann sie entfallen (§ 314 Abs. 2 BGB). Handeln Sie außerdem zügig, nachdem Sie von dem Grund erfahren: Wie lange eine Gemeinschaft dafür Zeit hat, ist umstritten, weil sie erst eine Versammlung braucht. Fristen, Formulierungen und Zustellung behandelt unser Beitrag Hausverwaltung kündigen ausführlich. Formulieren Sie den Kündigungsbeschluss so, dass er hilfsweise als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin gilt.

Kann sich die Verwaltung gegen die Abberufung wehren?Link to this section

Gegen die Abberufung selbst nicht mehr. Seit der Reform können nur Wohnungseigentümer/-innen einen Beschluss anfechten (§ 44 Abs. 1 WEG). Die Gesetzesbegründung sagt ausdrücklich, dass die Verwaltung kein Klagerecht mehr hat, weil ihre Abberufung nicht mehr beschränkt werden kann (BT-Drucks. 19/18791, S. 82).

Streiten kann die Verwaltung nur noch über den Vertrag: Sie kann die Vergütung bis zum Vertragsende einklagen oder bestreiten, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag. Deshalb lohnt es sich, Pflichtverletzungen mit Datum und Belegen zu dokumentieren.

Anfechten können dagegen einzelne Eigentümer/-innen, etwa wenn die Abberufung nicht auf der Tagesordnung stand. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Versammlung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Bis ein Gericht den Beschluss für ungültig erklärt, bleibt er wirksam (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG). Sorgfältig vorbereitete Beschlüsse sind der beste Schutz.

Was können einzelne Eigentümer/-innen tun, wenn die Mehrheit nicht mitzieht?Link to this section

Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG). Daraus kann ein Anspruch auf Abberufung folgen. Der BGH legt die Hürde aber hoch: Er besteht nur, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. Das Gericht würdigt dabei alle Umstände und alle Vorwürfe gegen die Verwaltung, auch länger zurückliegende (BGH, Urteil vom 25.02.2022, V ZR 65/21).

Lehnt die Versammlung die Abberufung ab, können Sie Beschlussersetzungsklage erheben (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG). Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die anderen Eigentümer/-innen oder die Verwaltung (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG). Stellen Sie den Antrag vorher in der Versammlung und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Bevor Sie klagen, lohnt oft der Weg über Gleichgesinnte: Mehr als ein Viertel der Eigentümer/-innen kann eine Versammlung erzwingen.

Neue Verwaltung bestellen: Was gilt?Link to this section

Die Bestellung der neuen Verwaltung beschließen die Eigentümer/-innen ebenfalls mit einfacher Mehrheit (§ 26 Abs. 1 WEG). Sie darf höchstens fünf Jahre dauern, bei der ersten Bestellung nach Gründung der Gemeinschaft höchstens drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellzeit möglich (§ 26 Abs. 2 WEG).

Seit dem 1. Dezember 2023 können Eigentümer/-innen verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 48 Abs. 4 WEG). Eine Ausnahme gilt für Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten, die eine Eigentümerin oder einen Eigentümer zur Verwaltung bestellt haben, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer/-innen den Zertifikatsnachweis verlangt. Mehr dazu im Beitrag zum zertifizierten Verwalter. Welche Pflichten eine Verwaltung danach übernimmt, beschreibt unser Überblick über die Aufgaben einer WEG-Verwaltung.

Bestellen Sie die neue Verwaltung möglichst in derselben Versammlung, in der Sie die alte abberufen, und lassen Sie die Bestellung zum Abberufungsdatum beginnen. Sonst entsteht eine Lücke, in der niemand Rechnungen bezahlt oder auf Schäden reagiert.

Häufige Fragen zur Abberufung der HausverwaltungLink to this section

Was bedeutet Abberufung?

Abberufung heißt, dass die Gemeinschaft der Verwaltung ihr Amt entzieht. Ab diesem Zeitpunkt darf die Verwaltung die Gemeinschaft nicht mehr vertreten und keine Entscheidungen mehr für sie treffen. Der Begriff stammt aus § 26 WEG, der Bestellung und Abberufung des Verwalters regelt.

Ist eine Abberufung eine Kündigung?

Nein. Die Abberufung beendet das Amt, die Kündigung beendet den Verwaltervertrag. Ohne Kündigung endet der Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Wer früher aus dem Vertrag möchte, braucht eine kürzere vertragliche Frist, eine Aufhebung oder einen wichtigen Grund.

Wann kann eine Hausverwaltung abberufen werden?

Jederzeit, durch Beschluss der Eigentümer/-innen (§ 26 Abs. 3 S. 1 WEG). Einen Grund braucht es nicht. Praktisch heißt jederzeit: in der nächsten ordentlichen Versammlung oder in einer außerordentlichen Versammlung, zu der mit drei Wochen Frist eingeladen wurde.

Gibt es ein Muster für die Abberufung des Hausverwalters?

Ja, die Mustertexte oben in diesem Beitrag decken den Tagesordnungsantrag, die fünf üblichen Beschlüsse und das Schreiben an die bisherige Verwaltung ab. Passen Sie Namen, Daten und Vertragsdaten an und lassen Sie die Texte bei Streit oder fristloser Kündigung anwaltlich prüfen.

Kann eine WEG ohne Verwalter sein?

Ja. Das Gesetz verlangt keinen Verwalter; ohne Verwaltung vertreten alle Eigentümer/-innen die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG). Für größere Gemeinschaften ist das kaum praktikabel. Welche Gemeinschaften sich selbst verwalten können, erklärt der Beitrag WEG ohne Verwalter.

Kann man eine Mietverwaltung abberufen?

Nein, eine Mietverwaltung oder Sondereigentumsverwaltung hat kein Amt nach dem WEG. Sie beenden sie als Eigentümer/-in allein, indem Sie den Vertrag nach seinen Fristen oder aus wichtigem Grund kündigen. Einen Beschluss der Gemeinschaft brauchen Sie dafür nicht.

Was passiert, wenn die Verwaltung selbst aufhört?

Die Verwaltung kann ihr Amt niederlegen und den Vertrag kündigen. Die Gemeinschaft sollte dann zügig eine neue Verwaltung bestellen. Was zu tun ist, steht in unserem Beitrag zur Amtsniederlegung durch die Verwaltung.

Methodik und QuellenLink to this section

Alle Rechtsaussagen haben wir am 3. November 2026 gegen den Gesetzestext und die genannten Quellen geprüft. Das Rechenbeispiel zur Restvergütung ist eine eigene Beispielrechnung mit angenommenen Werten.

Kennen Sie schon Ralph?Link to this section

Ralph ist eine inhabergeführte Hausverwaltung, die Eigentümergemeinschaften in vielen deutschen Städten betreut und den Wechsel von der Beschlussvorlage bis zur Übergabe der Unterlagen begleitet. Wie ein Wechsel zu Ralph abläuft, zeigt die Seite Hausverwaltung wechseln. Was die laufende Betreuung umfasst, lesen Sie auf der Seite zur WEG-Verwaltung.

Sie überlegen, Ihre Verwaltung abzuberufen, und möchten vorher wissen, was die Alternative kostet? Fordern Sie ein unverbindliches Angebot für Ihre Gemeinschaft an.

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